Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 31. März 2016 mit den Feststellungen aufgehoben.
2.Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
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