BGH - Beschluss vom 05.07.2022
5 StR 12/22
Normen:
StPO § 244 Abs. 4 S. 1;
Fundstellen:
NStZ-RR 2023, 24
NStZ-RR 2023, 99
Vorinstanzen:
LG Itzehoe, vom 26.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 317 Js 18847/18

Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen in kindlichem oder jugendlichem Alter i.R.d. Verurteilung wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern

BGH, Beschluss vom 05.07.2022 - Aktenzeichen 5 StR 12/22

DRsp Nr. 2022/12271

Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen in kindlichem oder jugendlichem Alter i.R.d. Verurteilung wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern

1. Die Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen ist grundsätzlich Aufgabe des Tatgerichts, wobei regelmäßig davon auszugehen ist, dass Berufsrichter über die erforderliche Sachkunde bei der Anwendung der maßgeblichen aussagepsychologischen Kriterien verfügen.2. Ein Angeklagter oder sein Verteidiger können die Vorladung von Beweispersonen im Sinne des § 245 Abs. 2 StPO nur mithilfe eines Gerichtsvollziehers nach § 38 StPO bewirken. Nur in diesem Sinne ordnungsgemäß geladene Beweispersonen unterfallen als präsente Beweismittel dem § 245 Abs. 2 StPO.

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 26. April 2021 wird festgestellt, dass das Verfahren rechtsstaatswidrig verzögert worden ist.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Normenkette:

StPO § 244 Abs. 4 S. 1;

Gründe