BGH - Urteil vom 14.12.2021
1 StR 234/21
Normen:
StPO § 261;
Fundstellen:
NStZ-RR 2022, 118
StV 2022, 369
Vorinstanzen:
LG Ingolstadt, vom 17.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Js 20719/18

Beweiswürdigung zum Vorwurf der Vergewaltigung der Stieftochter durch Eindringen mit dem Penis i.R.e. ʺAussage-gegen-Aussageʺ-Konstellation

BGH, Urteil vom 14.12.2021 - Aktenzeichen 1 StR 234/21

DRsp Nr. 2022/3612

Beweiswürdigung zum Vorwurf der Vergewaltigung der Stieftochter durch Eindringen mit dem Penis i.R.e. ʺAussage-gegen-Aussageʺ-Konstellation

An die Begründung und Darstellung der Überzeugungsbildung sind besondere Anforderungen zu stellen, wenn das Tatgericht seine Feststellungen im Rahmen einer Aussage-gegen-Aussage-Konstellation zum eigentlichen Tatgeschehen allein auf die Angaben der Geschädigten stützt. In einer solchen Fallgestaltung, in der die Entscheidung maßgeblich davon abhängt, ob das Gericht den Angaben der einzigen Belastungszeugin folgt, müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, dass das Tatgericht alle Umstände, die seine Entscheidung beeinflussen können, erkannt und in seine Überlegung einbezogen hat. Dem wird das Gericht schon dann nicht gerecht, wenn es - wie hier - eine Fremdsuggestion der Geschädigten nicht rechtsfehlerfrei ausgeschlossen hat.

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Ingolstadt vom 17. Februar 2021 mit den Feststellungen aufgehoben.

2.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendschutzkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Normenkette:

StPO § 261;

Gründe