BGH vom 10.10.1979
3 StR 281/79
Normen:
StPO § 244 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BGHSt 29, 109
NJW 1980, 464

BGH - 10.10.1979 (3 StR 281/79) - DRsp Nr. 1996/14528

BGH, vom 10.10.1979 - Aktenzeichen 3 StR 281/79

DRsp Nr. 1996/14528

a. Es würde dem Gebot des fairen Verfahrens widersprechen, die Vernehmung des Zeugen in der Hauptverhandlung durch die Verlesung von Niederschriften über seine früheren Aussagen vor der Polizei zu ersetzen, ohne daß Gründe geltend gemacht und im Rahmen des Möglichen belegt werden, die das Gericht in den Stand versetzen zu prüfen, ob dies unumgänglich ist. b. Im Hinblick auf die Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) muß sich das Gericht jedoch umfassend und nachdrücklich darum bemühen, die Behörden zu einer möglichst weitgehenden Erfüllung des gerichtlichen Ersuchens zu bewegen, bevor es willkürliches oder mißbräuchliches Verhalten annimmt und daraus ein Beweisverwertungsverbot herleitet.