BGH vom 11.12.1990
5 StR 500/90
Normen:
StPO § 81c Abs. 1 ;
Fundstellen:
MDR 1991, 297

BGH - 11.12.1990 (5 StR 500/90) - DRsp Nr. 1997/1254

BGH, vom 11.12.1990 - Aktenzeichen 5 StR 500/90

DRsp Nr. 1997/1254

a. § 81 c StPO erlaubt nur Untersuchungen "an" dem Körper der Zeugen, damit allerdings auch eine Untersuchung der natürlichen Körperöffnungen. b. Körperliche Eingriffe sind nicht gestattet; dazu zählt auch die Vornahme einer Narkose.

Normenkette:

StPO § 81c Abs. 1 ;

Hinweise:

Vgl. (zu a.) LG Trier, DRsp IV (449) 219 a-d = NJW 1987, 722: Für die Untersuchung natürlicher Körperöffnungen ist entscheidend, ob im Einzelfall die Untersuchung der Körperöffnung mit einer Verletzungsgefahr verbunden ist (bejaht für Rektaluntersuchungen zur Auffindung geschmuggelter Betäubungsmittel).

Ebenso (zu b.) BGH, NJW 1970, 1242.

Fundstellen
MDR 1991, 297