Das LG (Schwurgericht) hat den Angekl. u. a. wegen Mordes verurteilt. In dem dieser Verurteilung zugrundeliegende Verfahren hatte die biologische Sachverständige Dr. S, eine Mitarbeiterin der Naturwissenschaftlichen Untersuchungsstelle der Polizei in H, Textilvergleichsuntersuchungen angestellt, die insbesondere Faserübereinstimmungen ergaben zwischen einem blauen Halstuch, das der Erdrosselung des Opfers diente, und 6 verschiedenen Textilien aus der Wohnung der Mutter des Angekl. Mit der Revision rügt der Angekl., das LG habe zwei Beweisanträge, mit denen die Verteidigung geltendgemacht habe, die Begutachtung durch die Sachverständige Dr. S sei unbrauchbar, rechtsfehlerhaft behandelt. Das Rechtsmittel hatte keinen Erfolg. Zur Frage, ob im vorl. Fall die Sachkunde der Sachverständigen Dr. S zweifelhaft ist, führt der Senat folgendes aus:
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