BGH vom 15.03.1988
1 StR 8/88
Normen:
StPO § 244 Abs.4 S.2;
Fundstellen:
DRsp IV(455)114c-d
EzSt StPO § 244 Nr. 37
MDR 1988, 597
NJW 1989, 176
NStE StPO § 244 Nr. 41
NStZ 1988, 373
StV 1989, 331
VRS 75, 109

BGH - 15.03.1988 (1 StR 8/88) - DRsp Nr. 1992/2600

BGH, vom 15.03.1988 - Aktenzeichen 1 StR 8/88

DRsp Nr. 1992/2600

c-d. Beurteilung der Sachkunde eines Gutachters (Abs. 4 Satz 2) durch das Gericht (d) für den Fall, daß in (zwei) früheren Verfahren Ä gemäß Vortrag der Verteidigung Ä erhebliche Eignungsmängel des Gutachters hervorgetreten sind.

Normenkette:

StPO § 244 Abs.4 S.2;

Das LG (Schwurgericht) hat den Angekl. u. a. wegen Mordes verurteilt. In dem dieser Verurteilung zugrundeliegende Verfahren hatte die biologische Sachverständige Dr. S, eine Mitarbeiterin der Naturwissenschaftlichen Untersuchungsstelle der Polizei in H, Textilvergleichsuntersuchungen angestellt, die insbesondere Faserübereinstimmungen ergaben zwischen einem blauen Halstuch, das der Erdrosselung des Opfers diente, und 6 verschiedenen Textilien aus der Wohnung der Mutter des Angekl. Mit der Revision rügt der Angekl., das LG habe zwei Beweisanträge, mit denen die Verteidigung geltendgemacht habe, die Begutachtung durch die Sachverständige Dr. S sei unbrauchbar, rechtsfehlerhaft behandelt. Das Rechtsmittel hatte keinen Erfolg. Zur Frage, ob im vorl. Fall die Sachkunde der Sachverständigen Dr. S zweifelhaft ist, führt der Senat folgendes aus: