BGH - Beschluß vom 05.05.1995
2 StR 183/95
Normen:
StPO § 110b;
Fundstellen:
DRsp-ROM Nr. 1996/13786
NStZ 1996, 48
NStZ-RR 1996, 39
StV 1995, 398
StV 1996, 3

BGH - Beschluß vom 05.05.1995 (2 StR 183/95) - DRsp Nr. 1995/5769

BGH, Beschluß vom 05.05.1995 - Aktenzeichen 2 StR 183/95

DRsp Nr. 1995/5769

1. Der Formverstoß durch eine nur mündliche Erteilung der Zustimmung zum Einsatz eines verdeckten Ermittlers durch die Staatsanwaltschaft begründet kein Verwertungsverbot. 2. Die fehlende Zustimmung des Richters hat jedenfalls nicht die Unverwertbarkeit eines Geständnisses des Beschuldigten zur Folge. Sofern sich aus dem Fehlen einer richterlichen Zustimmung für den Einsatz eines Verdeckten Ermitlers überhaupt ein Verwertungsverbot ergeben sollte, würde dieses allenfalls für dessen Angaben über seinen Einsatz und die dabei gemachten Wahrnehmungen gelten, aber keine Fernwirkung entwickeln.

Normenkette:

StPO § 110b;

Gründe:

I. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Limburg vom 29. November 1994 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Zur Rüge der Verletzung des § 110 b StPO wird bemerkt: