I. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Limburg vom 29. November 1994 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§
Zur Rüge der Verletzung des §
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