Das Landgericht hat den Angeklagten "wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 264 Fällen, in 24 Fällen in Tateinheit mit Erwerb von Betäubungsmitteln", zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und einem Monat verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Der Schuldspruch hält rechtlicher Prüfung nicht stand, weil das Landgericht das Verhältnis der einzelnen Taten zueinander nicht richtig beurteilt hat.
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