BGH - Beschluß vom 18.05.1971
3 StR 10/71
Normen:
OWiG (1968) § 79 Abs. 3 ; StPO § 217 ;
Fundstellen:
BGHSt 24, 143
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf,

BGH - Beschluß vom 18.05.1971 (3 StR 10/71) - DRsp Nr. 1994/5749

BGH, Beschluß vom 18.05.1971 - Aktenzeichen 3 StR 10/71

DRsp Nr. 1994/5749

»Die Rechtsbeschwerde (§ 79 OWiG) kann nicht darauf gestützt werden, daß die in § 217 Abs. 1 StPO vorgeschriebene Ladungsfrist nicht eingehalten worden ist.«

Normenkette:

OWiG (1968) § 79 Abs. 3 ; StPO § 217 ;

Gründe:

I. Gegen den Betroffenen erging wegen Zuwiderhandlung gegen die §§ 2, 3 StVO ein Bußgeldbescheid. Hiergegen legte er verspätet Einspruch ein, den das Amtsgericht zunächst als unzulässig verwarf. Später gewährte es dem Betroffenen gegen die Versäumung der Einspruchsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und bestimmte Termin zur Hauptverhandlung. Zugleich ordnete es das persönliche Erscheinen des Betroffenen an. Da er zu dem Termin nicht erschien, verwarf das Amtsgericht den Einspruch gemäß § 74 Abs. 2 Satz 1 OWiG. Auch gegen dieses Urteil wurde dem Betroffenen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt, obwohl er nach § 74 Abs. 4 Satz 2 OWiG darauf keinen Anspruch hatte. Neuer Termin zur Hauptverhandlung wurde auf den 5. Juni 1970 bestimmt und wiederum das persönliche Erscheinen des Betroffenen angeordnet. Am 1. Juni 1970 wurde er zu diesem Termin geladen. Der Betroffene blieb auch dieses Mal der Verhandlung fern. Sein Einspruch wurde deshalb erneut verworfen.