BGH - Beschluß vom 18.08.1993
5 StR 477/93
Normen:
StPO § 261 ;
Fundstellen:
StV 1993, 627 (Ls)
Vorinstanzen:
LG Lüneburg,

BGH - Beschluß vom 18.08.1993 (5 StR 477/93) - DRsp Nr. 1994/3584

BGH, Beschluß vom 18.08.1993 - Aktenzeichen 5 StR 477/93

DRsp Nr. 1994/3584

Zur Frage der Eignung einer Gegenüberstellung zur Identifizierung des Täters, wenn der Angeklagte als einziger solche Kleidungsstücke getragen hatte, wie sie die Identifizierungszeugin bei der Tatbeschreibung angegeben hatte.

Normenkette:

StPO § 261 ;

Gründe:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 22. April 1993 wird nach §

349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Zu der Identifizierung des Angeklagten durch die Zeugin M. im Vorverfahren bemerkt der Senat:

Die Identifizierung wurde nicht fachgerecht durchgeführt; das gilt für die Einzellichtbildvorlage und vor allem für die Wahlgegenüberstellung. Der Angeklagte hatte dabei als einziger solche Kleidungsstücke getragen, wie sie die Zeugin bei der Täterbeschreibung angegeben hatte, und sich dadurch von den anderen Personen in einem hier wesentlichen Vergleichsmerkmal unterschieden. Eine solche Gegenüberstellung ist regelmäßig nicht geeignet, den Täter zweifelsfrei zu identifizieren.

Diesen verminderten Beweiswert hat das Landgericht aber gesehen und gewürdigt und dabei insbesondere bedacht, daß der Angeklagte der Zeugin aufgrund mehrerer früherer Zusammentreffen bekannt war. Wegen dieses besonderen Umstandes hält die Beweiswürdigung sachlichrechtlicher Nachprüfung stand.