BGH - Beschluß vom 24.06.1993
5 StR 350/93
Normen:
StGB § 56 Abs. 1 ; StPO § 261 ;
Fundstellen:
StV 1993, 458
Vorinstanzen:
LG Berlin,

BGH - Beschluß vom 24.06.1993 (5 StR 350/93) - DRsp Nr. 1994/3615

BGH, Beschluß vom 24.06.1993 - Aktenzeichen 5 StR 350/93

DRsp Nr. 1994/3615

Stützt das Landgericht seine Überzeugung vom Tathergang auch darauf, daß "der Angeklagte, der den Gang der Hauptverhandlung, insbesondere die Beweisaufnahme mit lebhafter Mimik und Gestik trotz seines Schweigens begleitet hat, weder selbst noch durch seinen Verteidiger in Abrede gestellt (hat), die beiden Zeugen Ende August 1992 im Lokal "B" miteinander bekanntgemacht zu haben", so ist zu besorgen, daß das Schweigen des Angeklagten zu seinem Nachteil verwertet worden ist.

Normenkette:

StGB § 56 Abs. 1 ; StPO § 261 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Vermittlung des Überlassens von Schußwaffen und Munition zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.