Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 30. November 1994 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Zu der Rüge vorschriftswidriger Besetzung der Richterbank bemerkt der Senat ergänzend:
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