Der Angeklagte wurde wegen gefährlicher Körperverletzung zu Freiheitsstrafe verurteilt.
Seine Revision bleibt erfolglos (§
1. Die von der Revision erhobene Verfahrensrüge, das Urteil sei aufgrund einer Hauptverhandlung ergangen, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden seien (§
a) Folgendes liegt zugrunde:
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