BGH - Beschluß vom 27.06.1997 (StB 8/97) - DRsp Nr. 1997/7057
BGH, Beschluß vom 27.06.1997 - Aktenzeichen StB 8/97
DRsp Nr. 1997/7057
»Der Gerichtsstand des Erscheinungsortes für Presseinhaltsdelikte (§ 7 Abs. 2StPO) setzt voraus, daß sich der Erscheinungsort der Druckschrift feststellen läßt. Ist dies nicht der Fall, insbesondere wegen eines fehlenden oder falschen Impressums, so gilt der allgemeine Gerichtsstand des Tatortes (§ 7 Abs. 1StPO) mit der Folge, daß jedes Gericht örtlich zuständig ist, in dessen Bezirk das Presseinhaltsdelikt - z.B. durch Verbreiten - begangen wurde.«