BGH - Beschluß vom 27.06.1997
StB 8/97
Normen:
StPO § 7 ;
Fundstellen:
BGHSt 43, 122
NJW 1997, 2828
NStZ 1997, 447
Vorinstanzen:
OLG Koblenz,

BGH - Beschluß vom 27.06.1997 (StB 8/97) - DRsp Nr. 1997/7057

BGH, Beschluß vom 27.06.1997 - Aktenzeichen StB 8/97

DRsp Nr. 1997/7057

»Der Gerichtsstand des Erscheinungsortes für Presseinhaltsdelikte (§ 7 Abs. 2 StPO) setzt voraus, daß sich der Erscheinungsort der Druckschrift feststellen läßt. Ist dies nicht der Fall, insbesondere wegen eines fehlenden oder falschen Impressums, so gilt der allgemeine Gerichtsstand des Tatortes (§ 7 Abs. 1 StPO) mit der Folge, daß jedes Gericht örtlich zuständig ist, in dessen Bezirk das Presseinhaltsdelikt - z.B. durch Verbreiten - begangen wurde.«

Normenkette:

StPO § 7 ;

Gründe: