BGH - Beschluß vom 29.04.1998 (2 ARs 146/98) - DRsp Nr. 1998/16091
BGH, Beschluß vom 29.04.1998 - Aktenzeichen 2 ARs 146/98
DRsp Nr. 1998/16091
Die Abgabe an das für den Wohnsitz eines der Angeklagten zuständige Gericht ist auch dann nicht zwingend geboten, wenn gegen diesen Angeklagten krankheitsbedingt nur eingeschränkt verhandelt werden kann.
Normenkette:
StPO § 12 ;
Gründe:
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