BGH - Urteil vom 02.05.1985 (4 StR 84/85) - DRsp Nr. 1996/4939
BGH, Urteil vom 02.05.1985 - Aktenzeichen 4 StR 84/85
DRsp Nr. 1996/4939
»1. Zur Pflicht des Gerichts, dem Angeklagten die Möglichkeit einzuräumen, sich zur Sache zu äußern.2. Die gerichtliche Vernehmung eines Zeugen im Wege der Rechtshilfe im Ausland betrifft eine Frage, die die Zulässigkeit einer Verlesung nach § 251 Abs. 2StPO nicht berührt.«