Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt; es hat die Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision der Staatsanwaltschaft ist - wie dem Zusammenhang des Beschwerdevorbringens zu entnehmen ist - auf den Strafausspruch beschränkt. Das Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird, hat keinen Erfolg.
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