BGH - Urteil vom 05.02.1997
2 StR 551/96
Normen:
BtMG § 29, § 29a, § 30, § 30a; StGB § 51 ; StPO § 337 ;
Fundstellen:
NStZ 1997, 286
Vorinstanzen:
LG Hanau,

BGH - Urteil vom 05.02.1997 (2 StR 551/96) - DRsp Nr. 1997/3517

BGH, Urteil vom 05.02.1997 - Aktenzeichen 2 StR 551/96

DRsp Nr. 1997/3517

1. Die Einfuhr von BtM ist mit dem Verbringen über die Grenze vollendet, beendet ist sie dagegen erst, wenn das Rauschgift im Inland in Sicherheit gebracht wurde. 2. In den Fällen der fehlerhaften Verbescheidung eines Beweisantrags kann ein Beruhen regelmäßig auch dann nicht ausgeschlossen werden, wenn ein anderer als der vom Tatrichter angenommene Ablehnungsgrund vorliegt. 3. In den Niederlanden erlittene Haft ist regelmäßig im Verhältnis 1 : 1 anzurechnen.

Normenkette:

BtMG § 29, § 29a, § 30, § 30a; StGB § 51 ; StPO § 337 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt; es hat die Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision der Staatsanwaltschaft ist - wie dem Zusammenhang des Beschwerdevorbringens zu entnehmen ist - auf den Strafausspruch beschränkt. Das Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird, hat keinen Erfolg.