Die Jugendkammer hat den Angeklagten wegen eines Verbrechens der sexuellen Nötigung in einem minderschweren Fall zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung formellen und materiellen Rechts. Sie bleibt im Ergebnis ohne Erfolg.
1. Soweit der Beschwerdeführer die Verwertung des gegen ihn am 6. Mai 1974 ergangenen Urteils des Amtsgerichts S. wegen Nichtverlesens als unzulässig beanstandet, ist ein Verstoß gegen §
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