BGH - Urteil vom 21.03.1985
1 StR 417/84
Normen:
GVG § 74c Abs. 1 Nr. 6 ; StPO §§ 200, 203, 22 Nr. 4, § 258 Abs. 3, § 249 ;
Fundstellen:
NStZ 1985, 464

BGH - Urteil vom 21.03.1985 (1 StR 417/84) - DRsp Nr. 1996/4922

BGH, Urteil vom 21.03.1985 - Aktenzeichen 1 StR 417/84

DRsp Nr. 1996/4922

»1. Sachliche Lücken im Anklagesatz nehmen nur dann dem Eröffnungsbeschluß die das Hauptverfahren eröffnende Wirkung mit der Folge eines Verfahrenshindernisses, wenn unklar bleibt, auf welchen konkreten Sachverhalt sich die Anklage bezieht und welchen Umfang die Rechtskraft eines daraufhin ergangenen Urteils haben würde. 2. Die Mitwirkung eines nach § 22 Nr. 4 StPO ausgeschlossenen Richters am Eröffnungsbeschluß hat nicht dessen Unwirksamkeit zur Folge.« 3. Es ist bereits zweifelhaft, ob ein Wiedereintritt in die Hauptverhandlung darin liegt, wenn das Gericht nach der Gewährung des letzten Wortes noch offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuche verwirft. Jedenfalls kann das Urteil nicht darauf beruhen, wenn dem Anklagten das letzte Wort nicht noch einmal gewährt wird. Denn die Verwerfung offensichtlich unzulässiger Ablehnungsgesuche eines Mitangeklagten kann dem Angeklagten keine Veranlassung geben, sein Verteidigungsvorbringen zu ändern oder zu ergänzen. 4. Der Inhalt einer Urkunde muß nicht zwingend durch Verlesung, sondern kann auch zulässigerweise im Wege des Vorhalts in die Hauptverhandlung eingeführt werden. »5. Mit der Behauptung einer falschen Anwendung des normativen Zuständigkeitsmerkmals des § 74c Abs.1 Nr. 6 GVG kann die Revision nicht begründet werden.«

Normenkette:

GVG § 74c Abs. 1 Nr. 6 ; StPO §§ 200, 203, 22 Nr. 4, § 258 Abs. 3, § 249 ;