BGH - Urteil vom 30.05.1985 (4 StR 187/85) - DRsp Nr. 1996/4921
BGH, Urteil vom 30.05.1985 - Aktenzeichen 4 StR 187/85
DRsp Nr. 1996/4921
»Die Verletzung holländischer Hoheitsrechte bei der Festnahme des Angeklagten kann nur dann als Verfahrenshindernis gemäß Art. 25GG in Betracht kommen, wenn die Niederlande Ansprüche aus der völkerrechtswidrigen Verletzung ihrer Gebietshoheit gegenüber der Bundesrepublik geltend machen und diese Ansprüche ihrer Art nach der Durchführung des Strafverfahrens entgegenstehen.«