BGH - Urteil vom 20.10.2021
1 StR 136/21
Normen:
BtMG § 30 Abs. 1 Nr. 4; StGB § 38 Abs. 2; StGB § 46 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
NStZ-RR 2022, 75
Vorinstanzen:
LG Traunstein, vom 03.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 150 Js 43824/19

Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge; Abwägung der für oder gegen den Täter sprechenden Umstände gegeneinander durch das Tatgericht bei der Strafzumessung

BGH, Urteil vom 20.10.2021 - Aktenzeichen 1 StR 136/21

DRsp Nr. 2022/1839

Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge; Abwägung der für oder gegen den Täter sprechenden Umstände gegeneinander durch das Tatgericht bei der Strafzumessung

1. Bei Betäubungsmitteldelikten sind Art und Menge des Rauschgifts regelmäßig vorrangig in die Strafzumessungserwägungen einzustellen, ohne die allgemeinen Grundsätze der Strafzumessung aus dem Blick zu verlieren.2. Außergewöhnlich hohe Strafen bedürfen einer Rechtfertigung in den Urteilsgründen, die das Abweichen vom Üblichen vor dem Hintergrund der Besonderheiten des jeweiligen Falles verständlich macht.

Tenor

1.

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 3. Februar 2021 im jeweiligen Strafausspruch aufgehoben.

2.

Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

3.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Normenkette:

BtMG § 30 Abs. 1 Nr. 4; StGB § 38 Abs. 2; StGB § 46 Abs. 2 S. 1;

Gründe