BGH - Urteil vom 10.06.2008
5 StR 38/08
Normen:
StPO § 244 Abs. 6 ;
Fundstellen:
BGHR StPO § 244 Abs. 6 Beweisantrag 45
BGHSt 52, 284
JR 2008, 515
JuS 2008, 1026
NJW 2008, 3446
NStZ 2009, 49
StRR 2008, 425
StV 2009, 57
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 14.09.2007

Erfordernis der Konnexität zwischen Beweisbehauptung und Beweismittel

BGH, Urteil vom 10.06.2008 - Aktenzeichen 5 StR 38/08

DRsp Nr. 2008/13518

Erfordernis der Konnexität zwischen Beweisbehauptung und Beweismittel

»Zum Erfordernis der Konnexität zwischen Beweisbehauptung und Beweismittel in einem Beweisantrag bei fortgeschrittener Beweisaufnahme, welche die Wahrnehmungssituation des benannten Zeugen eingeschlossen hat.«

Normenkette:

StPO § 244 Abs. 6 ;

Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils wegen gefährlicher Körperverletzung zu Jugendstrafen von je zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ihre dagegen gerichteten Rechtsmittel bleiben erfolglos.

1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:

a) Der Nebenkläger J. K. und I. A., der Vater der im März 1988 beziehungsweise Mai 1989 geborenen Angeklagten, kennen sich seit Jahren; ihre Familien sind freundschaftlich miteinander verbunden.