OLG Hamm - Beschluss vom 24.07.2014
1 Ws 305/14
Normen:
RVG § 14; StPO §§ 153 Abs. 2, 464a, 464b;
Vorinstanzen:
LG Dortmund, - Vorinstanzaktenzeichen 31 KLs 13/10

Erstattung von Wahlverteidigerbegühren trotz der Bestellung eines Pflichtverteidigers

OLG Hamm, Beschluss vom 24.07.2014 - Aktenzeichen 1 Ws 305/14

DRsp Nr. 2014/13648

Erstattung von Wahlverteidigerbegühren trotz der Bestellung eines Pflichtverteidigers

1. Zur Entscheidung über eine sofortige Beschwerde des Bezirksrevisors gegen die Festsetzung von Wahlverteidigergebühren nach § 464b StPO ist der Senat in der Besetzung mit drei Richtern berufen, nicht der Einzelrichter.2. Bei einem Zusammentreffen von Wahl- und Pflichtverteidigung sind wegen §§ 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO, 91 Abs. 2 S. 2 ZPO grundsätzlich auch insgesamt nur die Kosten für einen Verteidiger erstattungsfähig. Hat das Gericht aber neben einem vorhandenen Wahlverteidiger einen Pflichtverteidiger zur Sicherung eines reibungslosen Verfahrensablaufs bestellt und wurde dies nicht wegen des Verhaltens des Angeklagten oder des Wahlverteidigers erforderlich, sind die Wahlverteidigerkosten in voller Höhe zu erstatten.

Tenor

Der angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluss wird dahingehend abgeändert, dass die dem früheren Angeklagen aus der Landeskasse gem. § 153 Abs. 2 StPO zu erstattenden notwendigen Auslagen auf 5.642,33 Euro festgesetzt werden. Die weitergehende Beschwerde wird verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem früheren Angeklagten darin erwachsenen notwendigen Auslagen trägt die Landeskasse.

Normenkette:

RVG § 14; StPO §§ 153 Abs. 2, 464a, 464b;

Gründe

I.