BGH - Beschluss vom 01.11.2022
6 StR 219/22
Normen:
StPO § 244 Abs. 3 S. 3 Nr. 5; StPO § 349 Abs. 2;
Fundstellen:
JZ 2023, 218
NJW 2023, 791
NStZ 2023, 374
StV 2023, 824
wistra 2023, 349
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 14.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 6051 Js 126021/20

Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge; Formerfordernisse eines Beweisantrags

BGH, Beschluss vom 01.11.2022 - Aktenzeichen 6 StR 219/22

DRsp Nr. 2023/2321

Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge; Formerfordernisse eines Beweisantrags

Ein Zeuge darf als Beweismittel etwa dann für unerreichbar gehalten werden, wenn Bemühungen zur Herbeischaffung des Beweismittels von vornherein für aussichtslos gehalten werden dürfen. Das ist etwa dann der Fall, wenn mit einer - hier mehr als fünfmonatigen - ergebnislosen internationalen Fahndung das effektivste Mittel, einer sich vor den Ermittlungsbehörden verborgen haltenden Person habhaft zu werden, über einen hinreichend aussagekräftigen Zeitraum bereits ausgeschöpft ist.

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 14. Dezember 2021 wird als unbegründet verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 244 Abs. 3 S. 3 Nr. 5; StPO § 349 Abs. 2;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und zehn Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, ist aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.