BGH - Beschluss vom 20.05.2021
3 StR 443/20
Normen:
StPO § 264 Abs. 1;
Fundstellen:
NStZ-RR 2021, 346
StV 2022, 69
Vorinstanzen:
LG Bad Kreuznach, vom 24.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1022 Js 4069/17

Identität zwischen der abgeurteilten Tat und dem von der Anklageschrift erfassten Lebenssachverhalt

BGH, Beschluss vom 20.05.2021 - Aktenzeichen 3 StR 443/20

DRsp Nr. 2021/14177

Identität zwischen der abgeurteilten Tat und dem von der Anklageschrift erfassten Lebenssachverhalt

1. Verändert sich im Verlaufe des Verfahrens das Bild des Geschehens, wie es in der Anklageschrift und dem Eröffnungsbeschluss umschrieben ist, so ist die Prüfung der Frage, ob die Identität der prozessualen Tat trotz Veränderung des Tatbildes noch gewahrt ist, nach dem Kriterium der "Nämlichkeit" der Tat zu beurteilen.2. In aller Regel muss ein Hinweis nach § 265 Abs. 1 StPO, sofern ihm nicht lediglich eine abweichende rechtliche Beurteilung eines unverändert gebliebenen Sachverhalts zu Grunde liegt, klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, auf welche tatsächlichen Annahmen sich der neue Strafbarkeitsvorwurf stützt, um eine Überraschungsentscheidung zu verhindern und zu gewährleisten, dass sich der Angeklagte sachgerecht verteidigen kann.

Tenor

1.

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 24. Juni 2020 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,

a)

soweit die Angeklagte wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung in zwei tateinheitlichen Fällen verurteilt worden ist,

b)

im Gesamtstrafenausspruch.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2.