BGH - Beschluß vom 19.11.2002
3 StR 395/02
Normen:
StPO § 405 Abs. 1 ;
Fundstellen:
IPRax 2005, 256
StV 2004, 61
wistra 2003, 151
Vorinstanzen:
LG Hannover,

Keine Adhäsionsentscheidung bei IPR-Fall

BGH, Beschluß vom 19.11.2002 - Aktenzeichen 3 StR 395/02

DRsp Nr. 2003/295

Keine Adhäsionsentscheidung bei IPR-Fall

1. Im Sinne des § 405 Satz 2 StPO ist ein Antrag zur Erledigung im Strafverfahren auch dann nicht geeignet, wenn schwierige bürgerlich-rechtliche Rechtsfragen entschieden werden müssten. 2. Das ist bei das internationale Privatrecht betreffenden Problemkreisen regelmäßig der Fall.

Normenkette:

StPO § 405 Abs. 1 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "Diebstahls im besonders schweren Fall" zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Außerdem hat es den Angeklagten gemeinsam mit dem Nichtrevidenten Bohdan S. als Gesamtschuldner verurteilt, an die Adhäsionsklägerin 166.388,15 US-Dollar zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14. August 2001 zu zahlen. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

Nach den Urteilsfeststellungen der Strafkammer war der Angeklagte als Mittäter an einem Diebstahl zum Nachteil eines Geldtransportunternehmens, der Adhäsionsklägerin, in Fort Myers in Florida (USA) beteiligt; im Zeitpunkt der Tatausführung hielt er sich in Deutschland auf.