Der frühere Angeklagte und ein Mitangeklagter waren vom Jugendrichter der gefährlichen Körperverletzung schuldig gesprochen worden. Von der Auferlegung von Kosten und Auslagen auf den früheren Angeklagten war dabei nach § 74 JGG abgesehen worden. Auf seine Berufung ist der frühere Angeklagte von der Jugendkammer mit Urteil vom 29. August 2005 freigesprochen worden. Die Kostenentscheidung des Urteils lautet "Die Kosten beider Berufungen trägt die Staatskasse, einschließlich der den Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen".
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