Der Verletzte ist bei Strafantragsdelikten (hier: vorsätzliche Körperverletzung) auch dann nach § 395StPO nebenklagebefugt, wenn zwar ein wirksam gestellter Strafantrag fehlt, die Klage aber wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung gem. § 232StGB erhoben worden ist.