BGH - Urteil vom 15.02.2005
5 StR 536/04
Normen:
StPO § 261 ;
Fundstellen:
NStZ 2005, 395
wistra 2005, 268
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 14.06.2004

Mitteilung des Ergebnisses einer Zwischenberatung des Gerichts zur Strafhöhe

BGH, Urteil vom 15.02.2005 - Aktenzeichen 5 StR 536/04

DRsp Nr. 2005/3293

Mitteilung des Ergebnisses einer "Zwischenberatung" des Gerichts zur Strafhöhe

Es ist nicht grundsätzlich unzulässig, dass das Gericht den Verfahrensbeteiligten das Ergebnis einer Zwischenberatung über die Strafhöhe mitteilt (hier: dass es im Fall eines Geständnisses eine Strafobergrenze von sieben Jahren Gesamtfreiheitsstrafen nicht ohne einen entsprechenden Hinweis überschreiten werde).

Normenkette:

StPO § 261 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betrugs in Tateinheit mit gewerbs- und bandenmäßiger Urkundenfälschung in drei Fällen und wegen versuchten gewerbs- und bandenmäßigen Betrugs in Tateinheit mit gewerbs- und bandenmäßiger Urkundenfälschung unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus einem rechtskräftigen Urteil des Landgerichts Berlin vom 30. Juli 2003 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt sowie die Anrechnung von in Spanien erlittener Auslieferungshaft in differenziertem Maßstab angeordnet. Die zuungunsten des Angeklagten eingelegte, auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft rügt die "Verletzung materiellen Rechts" und beanstandet - in die Ausführungen hierzu eingestreut - die Verfahrensweise der Strafkammer. Die Revision, die vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird, hat keinen Erfolg.