BGH - Urteil vom 24.06.2021
5 StR 545/20
Normen:
StGB § 68b Abs. 1 S. 1 Nr. 10;
Fundstellen:
NStZ-RR 2021, 346
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 06.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 284 Js 2672/18 161 Ss 158/20

Nachweis einer fehlerhaften Abwägung bei der Strafzumessung

BGH, Urteil vom 24.06.2021 - Aktenzeichen 5 StR 545/20

DRsp Nr. 2021/10931

Nachweis einer fehlerhaften Abwägung bei der Strafzumessung

Das Tatgericht ist lediglich verpflichtet, in den Urteilsgründen die für die Strafzumessung bestimmenden Umstände darzulegen (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO); eine erschöpfende Aufzählung aller Strafzumessungserwägungen ist weder vorgeschrieben noch möglich. Die Bewertungsrichtung und das Gewicht der Strafzumessungstatsachen bestimmt in erster Linie das Tatgericht, dem hierbei von Rechts wegen ein weiter Entscheidungs- und Wertungsspielraum eröffnet ist.

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 6. Juli 2020 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Normenkette:

StGB § 68b Abs. 1 S. 1 Nr. 10;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Verstoßes gegen Weisungen der Führungsaufsicht und wegen eines sexuellen Übergriffs mit Gewalt in Tateinheit mit Amtsanmaßung und mit Missbrauch von Titeln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Dagegen wendet sich die vom Generalbundesanwalt vertretene, zuungunsten des Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft, die auf den Rechtsfolgenausspruch (mit Ausnahme der für Fall II.1 verhängten Strafe) beschränkt ist. Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.

I.