BGH - Beschluss vom 24.03.2014
5 StR 2/14
Normen:
StPO § 244 Abs. 3; StPO § 245 Abs. 2; StPO § 265;
Fundstellen:
NStZ 2014, 351
StV 2014, 474
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 19.04.2013

Objektive Tatförderung oder Taterleichterung als Voraussetzung für die Beihilfe in Form psychischer Unterstützung

BGH, Beschluss vom 24.03.2014 - Aktenzeichen 5 StR 2/14

DRsp Nr. 2014/6164

Objektive Tatförderung oder Taterleichterung als Voraussetzung für die Beihilfe in Form psychischer Unterstützung

1. Auch die Beihilfe in Form psychischer Unterstützung setzt voraus, dass die Tatbegehung objektiv gefördert oder erleichtert wurde und dass dies dem Gehilfen bewusst war. 2. Zum Beleg einer solchen sogenannten psychischen Beihilfe bedarf es genauer Feststellungen, insbesondere zur objektiv fördernden Funktion der Handlung sowie zu der entsprechenden Willensrichtung des Gehilfen. 3. Das Recht des Verteidigers zur Vorladung von Zeugen mit den sich daraus ergebenden Wirkungen des § 245 Abs. 2 StPO folgt aus seiner grundsätzlich bestehenden Befugnis, die dem Angeklagten zustehenden prozessualen Rechte in seiner Eigenschaft als dessen Beistand aus eigenem Recht und in eigenem Namen wahrzunehmen. 4. Zur Wahrung der Konnexität zwischen Beweisbehauptung und Beweismittel ist die Darlegung der Umstände, aus denen sich ergibt, warum es dem Zeugen möglich sein kann, die Beweistatsache zu bekunden, erforderlich, aber auch ausreichend.

Tenor

1.

Auf die Revisionen der Angeklagten U. , F. und M. wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 19. April 2013, soweit es sie betrifft, gemäß § 349 Abs. 4 StPO mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2.

Auf die Revision des Angeklagten Mo. wird

a) b) 3. 4. 5.