»... Nach § 310 Abs. 1 StPO können Beschlüsse, die Ä wie vorliegend Ä von dem LG auf Beschwerde hin erlassen worden sind, durch weitere Beschwerde nur dann angefochten werden, wenn sie die Verhaftung oder die einstweilige Unterbringung betreffen. Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben, denn der Vollzug des Haftbefehls ist ausgesetzt und der Beschuld. befindet sich auf freiem Fuß. Die angefochtene Entscheidung betrifft somit keine »Verhaftung« i. S. des § 310 Abs. 1 StPO.
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