OLG Düsseldorf - Urteil vom 05.03.1990
2 Ss 335/89 - 64/89 III
Normen:
GVG § 24, § 25 ; StPO § 296, § 338 ;
Fundstellen:
NStZ 1990, 292

OLG Düsseldorf - Urteil vom 05.03.1990 (2 Ss 335/89 - 64/89 III) - DRsp Nr. 1995/8081

OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.03.1990 - Aktenzeichen 2 Ss 335/89 - 64/89 III

DRsp Nr. 1995/8081

1. Die Staatsanwaltschaft hat allgemein Aufgaben der staatlichen Rechtspflege wahrzunehmen und ist daher berechtigt, nach pflichtgemäßem Ermessen Entscheidungen anzufechten, die den Geboten der Rechtspflege nicht entsprechen, ohne daß es darauf ankommt, ob jemand durch die Entscheidung beschwert ist. 2. Grundsätzlich kann mit der Revision nicht gerügt werden, daß anstelle des höheren Gerichts ein Gericht niedrigerer Ordnung hätte entscheiden müssen. Dies folgt bereits aus § 296 StPO. Insoweit kann eine rechtsfehlerhafte Zuständigkeitsbestimmung durch den Eröffnungsbeschluß wegen §§ 210 Abs. 1, 336 S. 2 StPO nicht mit der Revision geltend gemacht werden. Allerdings findet der generelle Ausschluß der Anfechtbarkeit und Überprüfbarkeit seine Grenze im Willkürverbot als einem allgemein zu beachtenden Grundsatz des Verfassungsrechts.

Normenkette: