BGH - Beschluß vom 05.03.2008
1 StR 648/07
Normen:
StPO § 244 § 246a § 261 ;
Fundstellen:
BGHR StPO § 244 Abs. 2 Sachverständiger 20
JZ 2008, 640
NJW 2008, 1329
NStZ 2008, 645
StRR 2008, 162
StV 2008, 618
Vorinstanzen:
LG Ulm, vom 12.09.2007

Pflicht zur Erholung eines Schuldfähigkeitgutachtens in Kapitalstrafsachen

BGH, Beschluß vom 05.03.2008 - Aktenzeichen 1 StR 648/07

DRsp Nr. 2008/6318

Pflicht zur Erholung eines Schuldfähigkeitgutachtens in Kapitalstrafsachen

»Ein Rechtssatz des Inhalts, dass der Tatrichter in Kapitalstrafsachen aus Gründen der Aufklärungspflicht stets gehalten ist, einen Sachverständigen mit der Erstattung eines Gutachtens zur Schuldfähigkeit zu betrauen, existiert nicht. Das Revisionsgericht kann vielmehr regelmäßig davon ausgehen, dass der Tatrichter über die notwendige Sachkunde verfügt, um zu beurteilen, ob mit Blick auf das Tatbild und die Person des Angeklagten die Hinzuziehung eines Schuldfähigkeitsgutachters geboten ist.«

Normenkette:

StPO § 244 § 246a § 261 ;

Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen tateinheitlich begangenen versuchten Mordes in sieben Fällen in Tateinheit mit versuchter schwerer Brandstiftung zu Jugendstrafen von vier Jahren und drei Monaten beziehungsweise fünf Jahren verurteilt. Die auf die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts gestützten Revisionen der Angeklagten bleiben ohne Erfolg.

I. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen: