BGH - Beschluss vom 11.02.2015
1 StR 335/14
Normen:
StPO § 243 Abs. 4 S. 2;
Vorinstanzen:
LG Regensburg, vom 27.11.2013

Richterliche Mitteilungspflicht einer Erörterung mit dem Ziel einer Verständigung

BGH, Beschluss vom 11.02.2015 - Aktenzeichen 1 StR 335/14

DRsp Nr. 2015/5727

Richterliche Mitteilungspflicht einer Erörterung mit dem Ziel einer Verständigung

1. Mitteilungspflichten im Hinblick auf die von der Verteidigung in dem Gespräch im Einzelnen angeführten Strafzumessungsaspekte bestehen im Rahmen der Unterrrichtung gemäß § 243 Abs. 4 StPO nicht.2. Auch eine Mitteilung darüber, dass die Initiative zu dem Gespräch mit dem Ziel einer Verständigung von der Verteidigung ausgegangen sei, ist nicht erforderlich.

Tenor

Die Revision des Angeklagten A. gegen das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 27. November 2013 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

1. Die Revision beanstandet u.a., die Vorsitzende habe ihrer Mitteilungspflicht gemäß § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO nicht genügt, als sie am 13. Hauptverhandlungstag über eine im Anschluss an den davor liegenden Verhandlungstag stattgefundene Erörterung mit dem Ziel einer Verständigung berichtet habe. So hätten die Argumente der Verteidigung und die Frage, von wem die Initiative zu dem Gespräch ausgegangen sei, sowie die vom Gericht geäußerten Vorstellungen dokumentiert werden müssen. Die Rüge hat keinen Erfolg.