BGH - Urteil vom 22.03.2023
1 StR 243/22
Normen:
StPO § 338 Nr. 6; GVG § 171b Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
NStZ 2023, 700
StV 2023, 839
Vorinstanzen:
LG München I, vom 01.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 454 Js 158476/21

Rüge der Verletzung der Vorschriften über die Öffentlichkeit der Hauptverhandlung (hier: Ausschluss der Öffentlichkeit während der Belehrung der Zeugen)

BGH, Urteil vom 22.03.2023 - Aktenzeichen 1 StR 243/22

DRsp Nr. 2023/6755

Rüge der Verletzung der Vorschriften über die Öffentlichkeit der Hauptverhandlung (hier: Ausschluss der Öffentlichkeit während der Belehrung der Zeugen)

Tenor

1.

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 1. April 2022 wird verworfen.

2.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Normenkette:

StPO § 338 Nr. 6; GVG § 171b Abs. 1 S. 1;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt sowie die in Spanien erlittene Auslieferungshaft im Verhältnis 1:1 auf die Strafe angerechnet. Seine Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, bleibt ohne Erfolg.

Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der näheren Erörterung bedarf lediglich die Rüge der Verletzung der Vorschriften über die Öffentlichkeit der Hauptverhandlung, mit der die Revision die Belehrung mehrerer Zeugen während des Ausschlusses der Öffentlichkeit beanstandet (§ 338 Nr. 6 StPO).

1. Der Rüge liegt folgendes Verfahrensgeschehen zu Grunde: