BGH - Beschluß vom 03.08.2004
1 StR 293/04
Normen:
StGB § 20 § 21 ;
Fundstellen:
NStZ-RR 2004, 329
Vorinstanzen:
LG Bayreuth, vom 19.02.2004

Schwere andere seelische Abartigkeit bei Persönlichkeitsstörung; Anwendbarkeit des Zweifelssatzes bei der Erheblichkeitsprüfung

BGH, Beschluß vom 03.08.2004 - Aktenzeichen 1 StR 293/04

DRsp Nr. 2004/14242

"Schwere" andere seelische Abartigkeit bei Persönlichkeitsstörung; Anwendbarkeit des Zweifelssatzes bei der Erheblichkeitsprüfung

1. Bei der Prüfung, ob eine Persönlichkeitsstörung zu einer "schweren" anderen seelischen Abartigkeit geführt hat, ist maßgebend, ob es im Alltag außerhalb des angeklagten Delikts zu Einschränkungen des beruflichen und sozialen Handlungsvermögens gekommen ist.2. Ob eine Beeinträchtigung im Sinne des § 21 StGB "erheblich" ist, ist eine Rechtsfrage. Sie ist daher nicht dem Zweifelssatz zugänglich und ist vom Richter ohne Bindung an eine entsprechende Einschätzung des Sachverständigen in eigener Verantwortung zu entscheiden.

Normenkette:

StGB § 20 § 21 ;

Gründe: