Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 16. Dezember 2022 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Strafkammer des Landgerichts Potsdam zurückverwiesen.
Das Landgericht hatte den Angeklagten im ersten Rechtsgang wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Körperverletzung, und wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Auf die Revision des Angeklagten hob der Senat das Urteil im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen auf. Nunmehr hat das Landgericht den Angeklagten aufgrund des rechtskräftigen Schuldspruchs erneut zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine dagegen gerichtete, auf die Sachrüge gestützte Revision hat Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO).
Der Generalbundesanwalt hat dazu in seiner Antragsschrift Folgendes ausgeführt:
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