BGH - Beschluss vom 21.03.2023
6 StR 88/23
Normen:
StPO § 349 Abs. 4; StPO § 353 Abs. 2; StGB § 21;
Fundstellen:
NStZ 2023, 377
NStZ-RR 2023, 5
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Oder, vom 16.12.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 24 KLs 9/22

Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern; Aufhebung eines Urteils im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen durch das Revisionsgericht

BGH, Beschluss vom 21.03.2023 - Aktenzeichen 6 StR 88/23

DRsp Nr. 2023/4930

Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern; Aufhebung eines Urteils im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen durch das Revisionsgericht

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 16. Dezember 2022 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Strafkammer des Landgerichts Potsdam zurückverwiesen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 4; StPO § 353 Abs. 2; StGB § 21;

Gründe

Das Landgericht hatte den Angeklagten im ersten Rechtsgang wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Körperverletzung, und wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Auf die Revision des Angeklagten hob der Senat das Urteil im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen auf. Nunmehr hat das Landgericht den Angeklagten aufgrund des rechtskräftigen Schuldspruchs erneut zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine dagegen gerichtete, auf die Sachrüge gestützte Revision hat Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO).

Der Generalbundesanwalt hat dazu in seiner Antragsschrift Folgendes ausgeführt: