BGH - Beschluss vom 16.02.2021
3 StR 424/20
Normen:
StPO § 143a Abs. 3;
Fundstellen:
NStZ 2021, 381
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 22.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2090 Js 60405/18

Substantiierte Darlegung des Vorliegens einer ernsthaften Störung des Vertrauensverhältnisses durch den Angeklagten als Rechtfertigung für die Entpflichtung seines Verteidigers

BGH, Beschluss vom 16.02.2021 - Aktenzeichen 3 StR 424/20

DRsp Nr. 2021/5058

Substantiierte Darlegung des Vorliegens einer ernsthaften Störung des Vertrauensverhältnisses durch den Angeklagten als Rechtfertigung für die Entpflichtung seines Verteidigers

Normenkette:

StPO § 143a Abs. 3;

Gründe

Das Amtsgericht Koblenz hat mit Beschluss vom 5. Juli 2019 dem Angeklagten Rechtsanwalt Prof. Dr. S. aus A. als Pflichtverteidiger beigeordnet. Am 22. Juni 2020 hat das Landgericht Koblenz den Angeklagten wegen Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in drei Fällen, Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen und Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit gewerbsmäßiger Abgabe von Betäubungsmitteln als Person über 21 Jahre an eine Person unter 18 Jahren in 27 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Gegen dieses am 8. September 2020 zugestellte Urteil hat sein Verteidiger Rechtsanwalt Prof. Dr. S. "namens und im Auftrag" des Angeklagten Revision eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 15. September 2020 mit der ausgeführten Sachrüge begründet.

Mit Schreiben vom 26. Oktober 2020 beantragt der Angeklagte die Beiordnung von Rechtsanwältin F. mit der Begründung, er vertraue seinem derzeitigem Verteidiger nicht mehr.

Der Antrag hat in der Sache keinen Erfolg.