BGH - Beschluß vom 20.01.2004
4 StR 464/03
Normen:
StGB § 212 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NStZ-RR 2004, 204
StV 2004, 601
Vorinstanzen:
LG Neubrandenburg,

Tötungsvorsatz beim erheblich alkoholisierten Täter

BGH, Beschluß vom 20.01.2004 - Aktenzeichen 4 StR 464/03

DRsp Nr. 2004/6193

Tötungsvorsatz beim erheblich alkoholisierten Täter

Wenn ein Täter durch Alkohol oder andere Rauschmittel in seiner Wahrnehmungsfähigkeit beeinträchtigt war, bedarf es besonderer Begründung, wenn der Tatrichter das Wissenselement des bedingten Vorsatzes aus der objektiven Gefährlichkeit der Tathandlung herleiten will.

Normenkette:

StGB § 212 Abs. 1 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt; eine Unterbringung nach § 64 StGB hat es abgelehnt. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt auf die Sachrüge zur Aufhebung des Urteils mit Ausnahme der Feststellungen zum äußeren Sachverhalt; eines Eingehens auf die Verfahrensrügen, die die Nichtanordnung der Unterbringung betreffen, bedarf es deshalb nicht.