BGH - Urteil vom 16.02.2022
5 StR 320/21
Normen:
StGB § 22; StGB § 23 Abs. 1; StGB § 27; BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1; BtMG § 29 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 03.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 274 Js 8277/20

Überspannte Anforderungen an die Überzeugungsbildung beweiswürdigenden Ausführungen zum Vorsatz des Angeklagten in Bezug auf das Vorliegen einer nicht geringen Menge; Beihilfe zur versuchten unerlaubten Abgabe von Betäubungsmitteln

BGH, Urteil vom 16.02.2022 - Aktenzeichen 5 StR 320/21

DRsp Nr. 2022/6057

Überspannte Anforderungen an die Überzeugungsbildung beweiswürdigenden Ausführungen zum Vorsatz des Angeklagten in Bezug auf das Vorliegen einer nicht geringen Menge; Beihilfe zur versuchten unerlaubten Abgabe von Betäubungsmitteln

1. Auch entlastende Angaben des Angeklagten sind nicht schon deshalb als unwiderlegbar hinzunehmen, weil es für das Gegenteil keine unmittelbaren Beweise gibt.2. Der Grundsatz in dubio pro reo ist keine Beweis-, sondern eine Entscheidungsregel.3. Allein der Umstand, dass die Verfügungsgewalt über Betäubungsmittel auf "wenige Minuten" beschränkt war, lässt eine von Besitzwillen getragene tatsächliche Sachherrschaft über die Betäubungsmittel und damit den Besitz im Sinne des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BtMG nicht entfallen. Denn die tatsächliche Dauer der Sachherrschaft stellt zwar ein Indiz für die Begründung eigener, von einem Besitzwillen getragener Herrschaftsgewalt über die Betäubungsmittel dar, ist aber keine zusätzliche Voraussetzung für das Vorliegen von Besitz im betäubungsmittelrechtlichen Sinn.

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 3. Juni 2021 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Normenkette:

StGB § 22;