BVerfG - Beschluss vom 28.07.2008
2 BvR 784/08
Normen:
GG Art. 19 Abs. 4 ;
Fundstellen:
DAR 2008, 691
NJW 2008, 3053
NZV 2008, 636
zfs 2009, 46
Vorinstanzen:
OLG Braunschweig, vom 18.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen Ss 29/08
AG Hann. Münden, vom 19.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ds 85 Js 20974/07

Umfang der gerichtlichen Nachprüfung einer ohne richterliche Anordnung erfolgten Blutentnahme

BVerfG, Beschluss vom 28.07.2008 - Aktenzeichen 2 BvR 784/08

DRsp Nr. 2008/16060

Umfang der gerichtlichen Nachprüfung einer ohne richterliche Anordnung erfolgten Blutentnahme

Es verstößt nicht gegen das Recht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG, wenn die Gerichte in einem Strafverfahren wegen Trunkenheit im Straßenverkehr die Verurteilung auf eine ohne richterliche Anordnung erfolgte Blutentnahme stützen und deren Rechtmäßigkeit nicht umfassend, sondern nur insofern nachprüfen, als dies für die Entscheidung über das Vorliegen eines Beweisverwertungsverbotes von Bedeutung ist.

Normenkette:

GG Art. 19 Abs. 4 ;

Gründe: