BGH - Urteil vom 23.09.2015
2 StR 434/14
Normen:
StPO § 24 Abs. 1; StPO § 24 Abs. 2;
Fundstellen:
AO-StB 2016, 159
AnwBl 2016, 440
NJW 2016, 884
NStZ-RR 2016, 115
StV 2016, 269
wistra 2016, 161
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 04.04.2014

Unrechtmäßige Verwerfung des Ablehnungsgesuchs eines Richters wegen der Besorgnis der Befangenheit

BGH, Urteil vom 23.09.2015 - Aktenzeichen 2 StR 434/14

DRsp Nr. 2016/1608

Unrechtmäßige Verwerfung des Ablehnungsgesuchs eines Richters wegen der Besorgnis der Befangenheit

1. Das Vorliegen eines Ablehnungsgrundes im Sinne von § 24 Abs. 2 StPO ist grundsätzlich vom Standpunkt der Angeklagten zu beurteilen.2. Misstrauen im Hinblick auf die Unparteilichkeit eines Richters ist dann gerechtfertigt, wenn der Ablehnende bei verständiger Würdigung des ihm bekannten Sachverhalts Grund zu der Annahme hat, der Richter nehme ihm gegenüber eine Haltung ein, die dessen Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit störend beeinflussen kann.3. Verfahrensverstöße, die auf einem Irrtum oder auf einer unrichtigen Rechtsansicht beruhen, stellen grundsätzlich keinen Ablehnungsgrund dar, sondern nur dann, wenn die Entscheidungen unvertretbar sind oder den Anschein der Willkür erwecken.4. Der Widerruf der Bestellung eines Pflichtverteidigers, der das Vertrauen der Angeklagten besitzt, berührt die Verteidigungsbelange auf das stärkste.5. Er setzt daher einen wichtigen Grund voraus.6. Es müssen Umstände vorliegen, die den Zweck der Pflichtverteidigung ernsthaft gefährden; dieser besteht darin, dem Beschuldigten einen geeigneten Beistand zu sichern und einen geordneten Verfahrensablauf zu gewährleisten.7.