Verbindung eines erstinstanzlichen mit einem Berufungsverfahren
BGH, Urteil vom 18.01.1990 - Aktenzeichen 4 StR 616/89
DRsp Nr. 1992/1455
Verbindung eines erstinstanzlichen mit einem Berufungsverfahren
Ein Berufungsverfahren kann mit einem bei demselben Landgericht anhängigen erstinstanzlichen Verfahren in entsprechender Anwendung des § 4 Abs. 1StPO verbunden werden. Diese Verbindung führt jedoch - anders als die den Rechtsmittelzug für die beiden Verfahren nicht verändernde bloße Verhandlungsverbindung nach 237 StPO - zur Verschmelzung beider Verfahren mit der Folge, daß insgesamt erstinstanzlich zu verhandeln ist.