BGH - Beschluss vom 27.04.2010
5 StR 460/08
Normen:
StPO § 247; StPO § 338 Nr. 5;
Vorinstanzen:

Verfahrensrüge wegen fortdauernder Abwesenheit des Angeklagten während der Verhandlung über die Entlassung des in seiner Abwesenheit zeugenschaftlich vernommenen Nebenklägers

BGH, Beschluss vom 27.04.2010 - Aktenzeichen 5 StR 460/08

DRsp Nr. 2010/8402

Verfahrensrüge wegen fortdauernder Abwesenheit des Angeklagten während der Verhandlung über die Entlassung des in seiner Abwesenheit zeugenschaftlich vernommenen Nebenklägers

Die Verhandlung über die Entlassung eines in Abwesenheit des Angeklagten vernommenen Zeugen ist nicht Teil der Vernehmung im Sinne von § 247 StPO.

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 15. April 2008 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Normenkette:

StPO § 247; StPO § 338 Nr. 5;

Gründe

Das Landgericht hat gegen den Angeklagten - unter Freisprechung im Übrigen - wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verhängt und ihn unter Einbeziehung der (in den Urteilsgründen nicht mitgeteilten) Einzelstrafen aus einer rechtskräftigen Verurteilung (zu zwei Jahren und sechs Monaten Gesamtfreiheitsstrafe) zu einer neuen Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Die gegen die Verurteilung gerichtete Revision des Angeklagten dringt mit einer Verfahrensrüge durch.