BGH - Beschluss vom 27.01.2021
StB 43/20
Normen:
PUAG § 22 Abs. 1; PUAG § 27 Abs. 1; PUAG § 36 Abs. 1; StPO § 53 Abs. 1 S. 1 Nr. 3;
Fundstellen:
NZG 2021, 308

Verhängung und Festsetzung eines Ordnungsgeldes gegenüber einem Zeugen wegen Zeugnisverweigerung hinsichtlich Schuld; Entbindung eines Berufsgeheimnisträgers von seiner Verschwiegenheitspflicht (hier: Wirtschaftsprüfer); Einsatz eines Untersuchungsausschusses mit dem Auftrag zur Klärung des Verhaltens der Bundesregierung und ihrer Geschäftsbereichsbehörden im Zusammenhang mit Vorkommnissen um den Wirecard-Konzern

BGH, Beschluss vom 27.01.2021 - Aktenzeichen StB 43/20

DRsp Nr. 2021/2948

Verhängung und Festsetzung eines Ordnungsgeldes gegenüber einem Zeugen wegen Zeugnisverweigerung hinsichtlich Schuld; Entbindung eines Berufsgeheimnisträgers von seiner Verschwiegenheitspflicht (hier: Wirtschaftsprüfer); Einsatz eines Untersuchungsausschusses mit dem Auftrag zur Klärung des Verhaltens der Bundesregierung und ihrer Geschäftsbereichsbehörden im Zusammenhang mit Vorkommnissen um den Wirecard-Konzern

1. Dazu befugt, einen Berufsgeheimnisträger von seiner Verschwiegenheitspflicht zu entbinden, sind grundsätzlich diejenigen Personen, die zu jenem in einer geschützten Vertrauensbeziehung stehen. Hierunter fallen im Rahmen eines Mandatsverhältnisses mit einem Wirtschaftsprüfer regelmäßig nur der oder die Auftraggeber. Handelt es sich hierbei um eine juristische Person, können für diese diejenigen die Entbindungserklärung abgeben, die zu ihrer Vertretung zum Zeitpunkt der Zeugenaussage berufen sind. Ist über das Vermögen der juristischen Person das Insolvenzverfahren eröffnet und ein Insolvenzverwalter bestellt worden, ist dieser berechtigt, soweit das Vertrauensverhältnis Angelegenheiten der Insolvenzmasse betrifft.