BGH - Beschluss vom 02.09.2015
2 StR 49/15
Normen:
StPO § 265 Abs. 1;
Fundstellen:
NStZ-RR 2015, 350
StV 2016, 272
wistra 2016, 34
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, vom 25.06.2014

Verletzung der gerichtlichen Hinweispflicht in einem Strafverfahren wegen Beihilfe zum Betrug

BGH, Beschluss vom 02.09.2015 - Aktenzeichen 2 StR 49/15

DRsp Nr. 2015/17667

Verletzung der gerichtlichen Hinweispflicht in einem Strafverfahren wegen Beihilfe zum Betrug

Die Hinweispflicht gemäß § 265 Abs. 1 StPO gilt nicht nur in Bezug auf den Straftatbestand, sondern auch für die nach dem Urteil maßgebliche Zurechnungsnorm für Täterschaft oder Teilnahme.

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten M. wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 25. Juni 2014, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Normenkette:

StPO § 265 Abs. 1;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Betrug in zehn tateinheitlichen Fällen zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf eine Verfahrensrüge und die Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat mit der Verfahrensrüge Erfolg.