BGH - Beschluß vom 21.09.2004
3 StR 185/04
Normen:
StPO § 252 ;
Fundstellen:
NJW 2005, 765
NStZ 2005, 219
StV 2005, 63
Vorinstanzen:
LG Krefeld, vom 17.12.2003

Vernehmung bei Befragung durch Vertreter der Jugendgerichtshilfe

BGH, Beschluß vom 21.09.2004 - Aktenzeichen 3 StR 185/04

DRsp Nr. 2004/20466

"Vernehmung" bei Befragung durch Vertreter der Jugendgerichtshilfe

»Unter den Begriff der Vernehmung im Sinne des § 252 StPO fällt auch die Befragung der Angehörigen des Angeklagten im Sinne von § 52 Abs. 1 StPO durch einen Vertreter der Jugendgerichtshilfe.«

Normenkette:

StPO § 252 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten R. wegen Körperverletzung mit Todesfolge, gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen, Körperverletzung in drei Fällen, einmal in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, wegen Diebstahls, Fahrens ohne Fahrerlaubnis sowie wegen Sachbeschädigung in zwei Fällen, einmal in Tateinheit mit Hausfriedensbruch, zur Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Den Angeklagten B. hat es wegen Körperverletzung mit Todesfolge, gefährlicher Körperverletzung, Diebstahls und Hausfriedensbruchs zur Jugendstrafe von fünf Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil wenden sich die Angeklagten mit ihren Revisionen, mit denen sie das Verfahren beanstanden und die Verletzung sachlichen Rechts rügen. Das Rechtsmittel des Angeklagten R. führt auf die Sachrüge zur Aufhebung des Urteils, soweit seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt abgelehnt wurde. Das Rechtsmittel des Angeklagten B. hat auf die Sachrüge die Aufhebung des Strafausspruchs zur Folge. Im übrigen sind beide Revisionen unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).