Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aurich vom 21. Dezember 2015 aufgehoben
a)im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen,
b)soweit eine Entscheidung über die Kompensation einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung unterblieben ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
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