BGH - Beschluss vom 22.09.2015
4 StR 355/15
Normen:
StPO § 349 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Stendal, vom 11.05.2015

Verwerfung der Revision als unbegründet mangels Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten

BGH, Beschluss vom 22.09.2015 - Aktenzeichen 4 StR 355/15

DRsp Nr. 2015/18619

Verwerfung der Revision als unbegründet mangels Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten

Der Senat lässt offen, ob die Rechtsprechung, wonach der Ablichtung einer Urkunde nicht die Qualität eines präsenten Beweismittels im Sinne des § 245 Abs. 2 StPO zukommt, auf den Fall zu übertragen ist, in dem sich der Beweisantrag auf die Verlesung des Ausdrucks einer ansonsten nur digital vorhandenen E-Mail bezieht.

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stendal vom 11. Mai 2015 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat: